AGB der Werk5 GmbH

gültig ab: 01. Januar 2009

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Werk5 GmbH
gültig ab: 01. Januar 2009

01. Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Werk5 GmbH (nachfolgend auch Auftragnehmer) gelten aus
schließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermö-
gen (nachfolgend auch Auftraggeber genannt). Sie gelten für
alle zwischen dem Auftraggeber und uns geschlossenen Verträ-
ge über die Lieferung herzustellender Objekte und Prototypen
– nachfolgend auch Vertragsgegenstand genannt – und die da-
mit zusammen hängenden Leistungen. Sie gelten ferner auch für
Dienst- und Konstruktionsleistungen, die nicht Gegenstand eines
selbständigen Vertrages sind.

2. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wer-
den. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht
ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn
wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auf-
traggebers dessen Auftrag vorbehaltlos ausführen.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftrag-
geber zwecks Ausführung des Vertrages geschlossen werden,
sind in dem Vertrag und diesen Bedingungen schriftlich niederge-
legt.

4. Der Auftraggeber erhält Anweisungen zum Transport, Auf-
bau, Betrieb, zur Pflege und zum geeigneten Standort. Soweit
der Vertragsgegenstand mit Beleuchtung geliefert wird, ist diese
nicht für den Dauerbetrieb vorgesehen. Es wird empfohlen, Ob-
jekte und Prototypen nur als Kunsttransport zu versenden.


02. Angebot, Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es
sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
haben.

2. Eine Bestellung des Auftraggebers, die als Angebot zum
Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir inner-
halb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestäti-
gung annehmen.

3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Fotos
sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-,
Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Auftraggeber darf
diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weiter-
geben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekenn-
zeichnet haben.


03. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers,
Auftragsänderungen

1. Der Auftraggeber hat uns bei der Durchführung des Auf-
trages zu unterstützen, insbesondere gestellte Fragen in ange-
messener Frist zu beantworten, Entscheidungen so rechtzeitig
zu treffen, Freigaben zu erteilen und erforderliche, von ihm zu
stellende Pläne und Unterlagen in der von uns erbetenen Form
so rechtzeitig vorzulegen, dass vereinbarte Termine eingehalten
werden können. Wir benennen dem Auftraggeber die erforderli-
chen Unterlagen und sonstigen Informationen und den Termin,
bis zu dem erforderliche Unterlagen vollständig vorliegen müs-
sen. Liefertermine sind nur insoweit verbindlich, als der Auftrag-
geber uns die von ihm zu stellenden Unterlagen innerhalb der
vereinbarten Frist vorlegt und seinen Mitwirkungspflichten nach
Satz 1 und Satz 2 nachkommt.

2. Legt der Auftraggeber nach der vereinbarten Frist gemäß
Ziff. 1 Satz 2 geänderte Unterlagen, zum Beispiel geänderte Plan-
sätze an uns vor, ist er verpflichtet, auf die einzelnen vorgenom-
menen Änderungen hinzuweisen. Soweit derartige Änderungen
Mehraufwand auslösen, ist dieser vergütungspflichtig. Wir wer-
den vor Ausführung einen zusätzlichen Engeltanspruch ankündi-
gen.

3. Der Auftraggeber benennt eine vertretungsberechtigte
Person, die allein für die Entscheidungen des Auftraggebers und
für die Entgegennahme von Mitteilungen und Erklärungen des
Auftragnehmers zuständig ist.

4. Soweit der Auftraggeber während der Durchführung des
Auftrages Kenntnis von Mängeln des Vertragsgegenstandes er-
hält, gilt Ziff. 07 Abs. 1 entsprechend.

04. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in
der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In un-
seren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlos-
sen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

2. Für die Fälligkeit der Vergütung gelten die vertraglichen
Vereinbarungen. Die Vergütung ist spätestens fällig bei Lieferung
des Vertragsgegenstandes. Der Auftraggeber kommt ohne weite-
re Erklärung des Aufragnehmers 10 Tage nach dem Fälligkeitstag
in Verzug, sofern er nicht Zahlung geleistet hat.

3. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Män-
gelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Im Falle des Vor-
handenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbe-
haltungsrecht nicht zu, es sei denn, der Vertragsgegenstand ist
offensichtlich mangelhaft; in einem solchen Fall ist der Auftrag-
geber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehalte-
ne Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den
voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer
Mängelbeseitigung) steht.

4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und
Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftrag-
geber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag
(einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemes-
senen Verhältnis zu dem Wert des – mit Mängeln behafteten –
Vertragsgegenstandes steht.

05. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen sind unverbindliche Angaben,
soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart
worden sind. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt vor-
aus, dass die technischen Fragen abgeklärt sind und der Auftrag-
geber alle ihm obliegenden Verpflichtungen gemäß Abschnitt 03
Ziff. 1 ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Liefertermine
gelten nur dann als Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche
vereinbart und bezeichnet werden.

2. Wir haften dem Auftraggeber bei Verzögerung der Leis-
tung nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn diese auf ei-
ner von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden un-
serer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere
Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu ver-
tretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferver-
zug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertrags-
pflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetz-
lichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die
Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen, vorhersehba-
ren Schaden begrenzt ist.

4. Ansonsten kann der Auftraggeber im Falle einer von uns
zu vertretenden Verzögerung der Leistung für jede vollendete
Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe
von 2 % der Nettoauftragssumme, maximal jedoch nicht mehr
als 12 % der Nettoauftragssumme, geltend machen.

5. Eine weitergehende Haftung für eine von uns zu vertre-
tende Verzögerung der Lieferung ist ausgeschlossen. Die weite-
ren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers, die
ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu
vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit be-
rechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

7. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir
berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer
Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annah-
me- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Ver-
schlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftragge-
ber über.

06. Gefahrübergang - Versand/Verpackung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr
des Auftraggebers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Ver-
sandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Auftragge-
bers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei
vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Auftragge-
bers.

3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus vom Auftraggeber
zu vertretenden Gründen nach dem vereinbarten Liefertermin
oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der
Anzeige der Versandbereitschaft, verzögert, so lagern wir den
Vertragsgegenstand auf seine Gefahr zwei Wochen kostenfrei.
Danach kann der Auftragnehmer pauschal für jeden angefange-
nen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises des
Vertragsgegenstandes berechnen, maximal jedoch 10 %. Dem
Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragneh-
mer kein Schaden oder ein erheblich niedrigerer Schaden ent-
standen ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass
ihm ein höherer Schaden entstanden ist.

4. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden wir die
Lagerung und die Lieferung durch eine Transportversicherung ab-
sichern.

07. Rechte bei Mängeln / Haftung / Verjährung

1. Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nur, wenn
er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügepflichten ordnungsgemäß unverzüglich nachgekommen ist.
Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Vertrags-
gegenstandes vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des
Auftraggebers, vom Vertrag zurückzutreten oder das Entgelt he-
rabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei
denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verwei-
gerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Auftraggeber hat
uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die
Nacherfüllung kann nach unserer Wahl des durch Beseitigung des
Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines neuen Vertrags-
gegenstandes erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseiti-
gung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht
erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort befindet.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Auftraggeber nach
seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlan-
gen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung
gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen,
soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbes-
serungsversuche angemessen und dem Auftraggeber zumutbar
sind.
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen
wegen des Mangels kann der Auftraggeber erst geltend ma-
chen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des
Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Scha-
densersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt
hiervon unberührt.

3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, ferner nicht
bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, Nichtbeachtung objektgerechter Stand-
ortbedingungen, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund be-
sonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorge-
nommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

4. Die Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen Män-
geln verjähren ein Jahr nach Ablieferung des Vertragsgegenstan-
des bei dem Auftraggeber, es sei denn, wir haben den Mangel
arglistig verschwiegen oder vorsätzlich gehandelt; in diesem Fall
gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Ab-
schnitt 07 Ziff. 5 und Abschnitt 07 Ziff. 6 bleiben hiervon unbe-
rührt.

5. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Be-
stimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von
uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsge-
hilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht
von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren
gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen,
haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall
ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzli-
chen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich
gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich des Ver-
tragsgegenstandes oder Teilen desselben eine Beschaffenheits-
und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch
im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen
der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber
nicht unmittelbar an dem Vertragsgegenstand eintreten, haftet
wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens
ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie er-
fasst ist.

6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrläs-
sigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verlet-
zung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden ty-
pischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen,
dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder An-
sprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leis-
tung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt
05 Ziff. 2 bis Abschnitt 05 Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit unsere
Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.

8. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen ei-
nes Mangels verjähren ein Jahr nach Ablieferung des Vertrags-
gegenstandes beim Auftraggeber. Dies gilt nicht im Fall von uns,
unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen
verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vor-
sätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unse-
re einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben und
nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

08. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen den
Auftraggeber aus dem Vertrag zustehen, bleibt der gelieferte Ver-
tragsgegenstand (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des
vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, z.B. Zahlungs-
verzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemesse-
nen Frist das Recht, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen.
Nehmen wir den Vertragsgegenstand zurück, stellt dieses einen
Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir den Vertragsgegenstand,
ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, den Ver-
tragsgegenstand nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug
eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der
Verwertungserlös mit den uns vom Auftraggeber geschuldeten
Beträgen zu verrechnen.

2. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu be-
handeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. War-
tungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind
vom Auftraggeber auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware ord-
nungsgemäß zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er
nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs-
übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Hand-
lung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent)
tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem
Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir
ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abge-
tretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen
werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser For-
derung ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke des Forde-
rungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird
gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegen-
leistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu
bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Auftraggeber
bestehen.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesonde-
re Pfändungen, wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hin-
weisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere
Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet
hierfür der Auftraggeber.

5. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicher-heiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % über-
steigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicher-
heiten.

09. Geheimhaltung, Urheberrecht

1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes verein-
bart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit dem Auftrag er-
teilten Informationen als nicht vertraulich. Wir sind berechtigt,
vom Vertragsgegenstand fotografische Aufnahmen und Muster-
teile anzufertigen und dieses als Referenzobjekt anzugeben und
zu veröffentlichen.

2. Der Auftraggeber stellt uns im Rahmen der Ausführung
des Auftrages von jeglichen Ansprüchen Dritter aus Verletzung
von Urheberrechten, Gebrauchsmustern oder sonstigen gewerb-
lichen Schutzrechten (nachfolgend Schutzrechte) frei, soweit
die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Auftraggebers,
durch eine von uns nicht voraussehbare Verwendung des Ver-
tragsgegenstandes oder eine Veränderung des Vertragsgegen-
standes durch den Auftraggeber eingetreten ist. Ansprüche des
Auftraggebers gegen uns sind ausgeschlossen, soweit der Auf-
traggeber die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zah-
lungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtli-
che sich zwischen uns und dem Auftraggeber ergebenden Strei-
tigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen
ist der Sitz unseres Unternehmens.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln
sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über
den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes
über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über be-
wegliche Sachen ist ausgeschlossen.

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